Wir sind mit dem Verkauf dieses liebevoll renovierten Streckhauses beauftragt. Nicht nur der lichtdurchflutete Wintergarten spricht für sich, auch Kleinunternehmer/Selbstständige kommen hier voll auf Ihre kosten!
Der Grundstein für Ihr neues Zuhause wurde 1966 gelegt. 1979 wurden die meisten Wände erneuert und die Wohnfläche erweitert. Von 1995 bis 2007 wurde das gesamte Haus saniert.
Das Haus teilt sich in 2 getrennte Wohn/Arbeits Bereiche auf:
Der derzeitige Wohnbereich (ca. 90m2) teilt sich wie folgt auf:
- Vorraum
- Küche
- 1. Zimmer
- 2. Zimmer
- 3. Zimmer
- 2 Bäder
Im Nebengebäude befinden sich zwei große Räume die nur darauf warten saniert und benutzt zu werden. Hier würde sich wunderbar bspw. eine Praxis/Büro oder Gästezimmer anbieten. Sogar eine kleine Wohnung zwecks Vermietung wäre möglich da extra Zähler für Strom und Wasser möglich sind!
Ein weiteres Highlight ist der große Wintergarten der als Verbindung zwischen den beiden Bereichen dient. Mit Blick in den Garten können Sie hier selbst im Winter eine gemütliche Zeit verbringen.
Der 300m2 große nicht einsehbare Garten ist durch eine Zufahrt befahrbar und es besteht die Möglichkeit ein Carport auf zu stellen. Des Weiteren gelangt man über den Garten in einen weiteren separaten Raum (wurde als Werkstatt genutzt) über den der Dachboden erreichbar ist.
Hört sich genau nach dem an was Sie suchen? Machen Sie sich selbst ein Bild und rufen Sie mich gleich an um einen persönlichen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Ich freue mich auf Sie!
Jutta Hertel
Gebietsleiterin
0664 8410 790
jutta.hertel@immo-company.at
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Ich ersuche um Verständnis, dass wir gemäß österreichischer Gewerbeordnung §§ 365 m-z (GewO 1994) sowie unserer Nachweispflicht gegenüber dem Auftraggeber nur Anfragen mit vollständiger Angabe Ihrer persönlichen Daten - d.h. Vor- und Familien- bzw. Firmenname, kompletter Anschrift, Telefonnummer und Email- Adresse - bearbeiten bzw. detaillierte Unterlagen weiterleiten können.
Der Verstoß gegen § 3 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 ist entschuldigt, da wir unseren Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt haben und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert haben, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch noch nicht nachgekommen ist.
Der Energieausweis ist in Ausarbeitung.