Hier in der wunderschönen Gemeinde Bad Tatzmannsdorf, im sonnigen Südburgenland, nur 600 Meter vom Kurhotel entfernt, wird eine kleine Wohnsiedlung errichtet.
Ihr Grundstück können Sie noch frei wählen, es ist voll aufgeschlossen und liegt an einer Privatstraße.
Ihr Haus ist nicht unterkellert, hat 144,46 m² Wohnfläche aufgeteilt auf zwei Ebenen und steht auf ihrem eigenen Grundstück mit 495 m².
Geheizt wird mit Wärmepumpe und Fußbodenheizung, Niedrigenergiestandard ist selbstverständlich.
Je nach Wunsch kommt für Sie alles aus einer Hand:
Grundstück
Erschließung
Planung
Haus und
Finanzierung
Erdgeschoss 61,18 m²
Vorraum mit angrenzendem WC
Technikraum
Büro
großer offener Wohn-Ess-Küchenbereich mit drei Ausgängen auf die Terrasse und den Garten.
Obergeschoss ca. 83,46 m²
zentraler Vorraum
fünf Schlafzimmer
ein Schrankraum
Badezimmer mit Dusche und WC
ein Abstellraum
Die Erbringung von Eigenleistungen ist möglich.
Bad Tatzmannsdorf ist der größte Kurort des Burgenlandes und bietet Ihnen eine hohe Lebensqualität.
Gleichzeitig ist Bad Tatzmannsdorf eine aufstrebende und fortschrittliche Tourismusgemeinde. Genießen Sie die sanft-hügelige Landschaft mit ihrem gut ausgebauten Wander-, Walking- und Laufnetz, das milde pannonische Klima sowie einen Ort der auch Wert auf Brauchtum und Geselligkeit legt.
Ich ersuche um Verständnis, dass ich, aufgrund der Nachweispflicht gegenüber dem Auftraggeber Unterlagen und Informationen von Objekten nur an Interessenten weitergeben kann, die Ihre persönlichen Daten, d.h. Vor- und Familienname, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse, bekannt gegeben haben.
Für Detailauskünfte oder zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Edith Schwartz
Handy: +43 699 / 18410077
E-Mail: e.schwartz@immo-company.at
Immo-Company
Haas & Urban Immobilien GmbH
Steinabrücklergasse 44
2752 Wöllersdorf
Tel.: +43 2633 / 42 306
Fax: +43 2633 / 42 325
Homepage: www.immo-company.at
Der Verstoß gegen § 3 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 ist entschuldigt, da wir unseren Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt haben und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert haben, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch noch nicht nachgekommen ist.